Wer sein Vermögen zu schnell verbraucht und dadurch sehenden Auges die Sozialhilfebedürftigkeit herbeiführt, erhält keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dies hat das Landessozialgericht Stuttgart im Fall einer 83-jährigen Rentnerin Ende letzten Jahres entschieden. Die Rentnerin hatte für ihren Ruhestand privat vorgesorgt, ihre gesetzliche Rente betrug lediglich etwas mehr als 250 Euro im Monat. Anfang 2006 besaß sie ein Vermögen von über 100.000 Euro und entnahm sich monatlich mindestens 2.200 Euro. Ende August 2009 war das Geld aufgebraucht, so dass sie einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellte. Diesen lehnte das zuständige Sozialamt ab mit der Begründung, die Frau habe die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Deshalb sei sie von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgeschlossen.
Diese Einschätzung teilten das Sozialgericht Reutlingen und später das Landessozialgericht. Wer seine Rücklagen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards innerhalb weniger Jahre aufbrauche, gehe nicht verantwortungsvoll mit dem eigenen Vermögen um. Dass ihr Verhalten zwingend zur Sozialhilfebedürftigkeit führen würde, habe die Rentnerin als ehemalige Unternehmerin auch ohne weiteres erkennen können und damit sozialwidrig gehandelt.
Die 83-Jährige steht nach der Entscheidung des Landessozialgerichts allerdings nicht mit leeren Händen da. Statt der Grundsicherungsleistungen erhält sie vom Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung fällt ebenso hoch aus wie die Grundsicherung, sie muss aber, weil die Anspruchsvoraussetzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, zurückgezahlt werden. Diese Verpflichtung geht nach dem Tod der Frau auf die Erben über.