Das Betreuungsverfahren

1.Schritt Anregung  
Information über die betreuungsbedürftige Person an das örtliche Vormundschaftsgericht durch jedermann, dem die betreuungsbedürftige Person bekannt ist. Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann (vgl. § 1896 BGB).
     
2. Schritt Ermittlung des Gerichts  
Pflicht bei Bedarf Pflicht
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen dem Betreuer nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.
     
3. Schritt Beschluss des Gerichts  
  • Feststellung des Betreuungsbedarfs
  • Bestimmung der Person des Betreuers
  • Bestimmung des Aufgabenkreises (Entscheidungskompetenz des Betreuers)
  • Festlegung des Überprüfungstermins ( erneute Prüfung des Betreuungsbedarfs durch das Gericht - spätestens nach 5 Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden)
Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Vormundschaftsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründeten Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.