Zuzahlungsbefreiung für chronisch kranke Menschen

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für viele Arzneimittel Zuzahlungen in Höhe von 10 % des Abgabepreises des verordneten Arznei- oder Verbandmittels bezahlen, mindestens 5,- € und höchstens 10,- €, umgangssprachlich auch als “Rezeptgebühr” bezeichnet. Diese Zuzahlungen gelten nicht nur für Arzneimittel, sondern auch für Krankenhausaufenthalte, Fahrtkosten, Zahnersatz, Hilfsmittel wie z.B. Hörgeräte und vieles mehr.
Wer im Laufe eines Kalenderjahres bestimmte Belastungsgrenzen erreicht, kann sich von den Zuzahlungen befreien lassen oder sich am Jahresende den über der Belastungsgrenze liegenden Betrag erstatten lassen. Auch Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung müssen den jährlichen Zuzahlungsgesamtbetrag leisten. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei 1 %. Der jährliche Zuzahlungsgesamtbetrag beträgt mindestens 95,76 €, bei chronisch Kranken 47,88 €.
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens 1 Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist und wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vor
  • Es liegt ein Grad der Behinderung nach Schwerbehindertenrecht von mindestens 60 vor oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Unfallversicherungsrecht von mindestens 60 Prozent
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.