Solange sich Pflegebedürftige innerhalb Deutschlands aufhalten, werden ihnen die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gewährt. Diese Leistungen werden bei einem Auslandsaufenthalt pro Kalenderjahr bis zu sechs Wochen weitergewährt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Für die Zeit des Auslandsaufenthaltes kann das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung beansprucht werden. Dies gilt auch für die kombinierten Leistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Wochen besteht ein Leistungsanspruch nur dann, wenn dies im Rahmen von zwischenstaatlichen Regelungen vereinbart wurde. Diese Vereinbarungen gibt es mit den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz.
Die Klage einer Frau mit türkischer Staatsangehörigkeit gegen deren Pflegekasse war jedoch erfolglos, da die Türkei nicht zu den Mitgliedsstaaten gehört. Das Bundessozialgericht wies darauf hin, dass die Leistungen der Pflegeversicherung an umfangreiche Voraussetzungen gebunden und in ein flankierendes System der Unterstützung und Qualitätssicherung eingebettet sind. Beispielsweise gehören zum Bezug von Pflegegeld die obligatorische Pflegeberatung oder auch Pflegekurse. Gerade diese begleitenden Leistungen sollten bei häuslicher Pflege noch weiter gestärkt werden. Ein unbegrenztes Exportieren des Pflegegeldes in Länder, in welchen flankierende Strukturen nicht gegeben sind, wäre ein Signal in die falsche Richtung.