In einer Betreuungsverfügung kann man Wünsche hinsichtlich einer Betreuung äußern, die man im Betreuungsfall möglicherweise krankheitsbedingt nicht mehr äußern kann. Diese Wünsche sind vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen. Zweckmäßigerweise sollte die Betreuungsverfügung schriftlich verfasst werden.
Man kann in der Betreuungsverfügung beispielsweise festlegen, wer zum Betreuer bestellt werden soll – aber auch, wer keinesfalls Betreuer werden soll. Ferner kann man in der Betreuungsverfügung festlegen, welche Wünsche und Gewohnheiten vom Betreuer zu respektieren sind. Hierbei kann es sich um die Frage handeln, ob man zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchte. Auch ein bestimmtes Senioren- oder Pflegeheim, in dem man leben möchte, kann in einer Betreuungsverfügung angegeben werden.
Ein solches Dokument ist dann sinnvoll, wenn man niemanden kennt, dem man eine Vollmacht guten Gewissens erteilen kann, oder wenn man es vorzieht, dass die Regelung der eigenen Angelegenheiten vom Betreuungsgericht kontrolliert wird.