Grundsätzlich kann jeder geschäftsfähige Erwachsene zum Betreuer bestellt werden, wenn er in die Übernahme dieses Amtes eingewilligt hat. Die Auswahlentscheidung trifft das Betreuungsgericht. Eine vorliegende Betreuungsverfügung wird dabei berücksichtigt.
Die als Betreuer vorgesehene Person muss geeignet sein, die Interessen und Angelegenheiten zum Wohl des Betroffenen regeln zu können.
Vorrangig werden Familienangehörige oder Personen aus dem näheren Umfeld des Betroffenen als Betreuer bestellt. Diese können vom Betroffenen selbst benannt oder vorher durch eine schriftliche Betreuungsverfügung festgelegt werden.
Fremde Betreuer werden bestellt, wenn keine geeigneten Betreuungspersonen aus dem persönlichen Umfeld zur Verfügung stehen. Hierbei wird geprüft, ob vorrangig ein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht oder ob wegen besonderer Anforderung ein Berufsbetreuer bestellt werden muss.