Das Betreuungsverfahren

Die Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Betreuungsanordnung ergeht in einem Betreuungsverfahren. Zuständig ist das Betreuungsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichtes.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichem Aufenthalt, also auf Dauer angelegten Lebensmittelpunkt hat Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit und Bestellung eines Betreuers beginnt auf Antrag des Betroffenen, von dritter Seite oder von Amts wegen. Dies bedeutet, dass jedermann dem Betreuungsgericht einen Hinweis geben kann, dass jemand einen Betreuer benötigt.

Der Betreuungsrichter muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen.

Die Entscheidung über die Anordnung der Betreuung, die Aufgabenkreise und die Person des Betreuers wird vom Richter durch Beschluss getroffen. Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.